Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen von AXES 2008 - zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

1. Hinweise

1.1 Für alle Lieferungen von AXES im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Lieferbedingungen oder der gesetzlichen Regelung abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch mit der Abwicklung eines Vertrages, insbesondere der Lieferung von Ware durch AXES, nicht akzeptiert.

1.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung kann in Form einer Rechnung mit Ware erfolgen. AXES prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden weder auf ihre Richtigkeit noch darauf, ob mit der Ausführung der Bestellung in fremde Schutzrechte eingegriffen wird. Sofern AXES nicht schriftlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung verbesserte Ausführung geliefert.

1.3 AXES liefert mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen innerhalb der Toleranz, die nach den einschlägigen luxemburgischen Recht oder europäischen Industrienormen, insbesondere DIN, VDE, EN ISO, o.a. zulässig sind. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege oder aus Forderungen des Gesetzgebers als notwendig erweisen, sind zulässig.

2. Lieferung-Lieferzeit

2.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ,Ab Standort'. Grundlage für die Rechnungsstellung ist die zu dem Zeitpunkt der Auslieferung gültige Preisliste. Nur die von AXES in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist maßgebend.

2.2 Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu übergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse AXES rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und/oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.

2.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist AXES berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

2.4 Nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von AXES nicht zu vertretende Umstände befreien AXES für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Lieferpflichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich AXES bereits in Verzug befindet.

3. Verzug

3.1 Beruht der Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit von AXES, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und ist der Kunde Kaufmann, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.

3.2 Beruht der Verzug auf der Lieferung eines mangelhaften Produktes und leistet AXES innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung, so ist der Ersatz des hierdurch verursachten Verzögerungsschadens im Geschäftsverkehr mit Kunden, die Kaufleute sind, ausgeschlossen.

4. Gefahrübergang-Versand

4.1 Bei Versand geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt über, in dem AXES das Produkt der zur Ausführung des Versandes L I E F E R B E D I N G U N G E N bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

4.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versichert AXES einen Transport zu eigenen Gunsten auf Kosten des Kunden. Zu Lasten von AXES darf keine Logistik- und Lager-Versicherung abgeschlossen werden.

5. Wareneingang - Rügeobliegenheiten

5.1 Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind AXES unverzüglich schriftlich zu übersenden.

6. Mängelansprüche

6.1 AXES leistet bei Lieferung eines mangelhaften Produktes nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung von AXES auch im zweiten Versuch fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. AXES kann ein als mangelhaft gerügtes Produkt vom Kunden zum Zweck der  Mangeluntersuchung zurückverlangen. Liefert AXES im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde vom Vertrag mit AXES zurück, so kann AXES Rückgewähr des als mangelhaft gerügten Produktes verlangen. Soweit AXES nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung beschränkt.

6.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung des Produkts bzw. der Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Abweichung von einer etwaigen von AXES übernommenen Garantie sowie bei Mängeln von Liefergegenständen. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Fristen maßgebend. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.

6.3 Die von AXES gelieferten Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung die Beschaffenheit haben, die den technischen Datenblättern, Spezifikationen von AXES abschließend beschrieben sind oder nur unerheblich von der vereinbarten bzw. beschriebenen Beschaffenheit abweichen. Verwendungsangaben des Kunden sind nur maßgebend, wenn AXES dem Kunden bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass die gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Allgemeine Verwendungsangaben oder Anwendungsbeispiele, die AXES in Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln wiedergibt, entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung, ob die Produkte auch für den vom Kunden beabsichtigten konkreten Verwendungszweck geeignet sind.

7. Schadensersatz

7.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen von AXES beruhen, sowie für Personenschäden haftet AXES nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haftet AXES nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für AXES bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vertragsstrafen, die der Kunde an Dritte zu leisten hat, werden von AXES nur ersetzt, wenn dies zuvor mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von AXES garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Zahlungsverzug

8.1 Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

8.2 Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann AXES für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je 5,00 ¤ verlangen. Dem Kunden bleibt  der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

8.3 AXES kann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber 10% verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren, AXES derjenige eines höheren Zinsschadens vorbehalten.

8.4 AXES behält sich vor, Kunden, die durch Zahlungsverzug oder Zahlungsausfälle aufgefallen sind, nicht zu beliefern.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 AXES bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde die Ansprüche von AXES aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheck und Wechselforderungen sowie Forderungen auslaufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung von AXES begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inanspruchnahme von AXES aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und die Waren ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9.2 Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen von AXES darf der Kunde die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die in 9.3 im voraus an AXES abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AXES, sofern deren Rechte berührt werden.

9.3 Zur weiteren Sicherung der in 9.1 genannten Ansprüche von AXES tritt der Kunde bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen, unter Einschluss solcher aus laufender Rechnung oder Kontokorrent, an AXES ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. AXES nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungswertes, unter Einschluss der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind. 9.4 Der Kunde darf die nach 9.3 im voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber AXES nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei AXES in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis ebenfalls. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist AXES berechtigt, die Abtretungen offenzulegen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.

9.5 Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von AXES stehen (9.1), erfolgt eine Beoder Verarbeitung, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, auch im Auftrage von AXES, ohne AXES dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten. Dadurch erwirbt AXES einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen vom Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Veredelung wird nicht zugegriffen, diese steht dem Kunden zu. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem Miteigentumsanteil von AXES fort. Der Kunde ist zu Verfügungen über diesen Miteigentumsanteil nach den vorstehenden Regelungen befugt.

9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für AXES bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von AXES um mehr als 10%, so ist AXES insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

10 Aufrechnung-Zurückbehaltung

10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10.2 Die Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von AXES. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Datenblätter, Kalkulationen, Angebote, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Das geistige Eigentum der Firma AXES darf weder durch Besteller noch Erfüllungsgehilfen an Dritte weitergegeben werden.

12 Zuständige Gerichte

12.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Luxemburg Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen.

12.2 AXES ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg oder des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist.

13 Sonstiges

13.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der eingetragene Geschäftssitz von AXES. Rechnungen sind nicht skontierfähig.

13.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

13.3 Es gilt das Recht des Großherzogtums Luxemburg.

Stand: REVISION N°1-2008 AXES GmbH, 16 rue de la Moselle, L-5434 NIEDERDONVEN